Deutschland verhängt Reisewarnung für Salzburg

23.10.2020

Jetzt hat das Robert-Koch-Institut (RKI) alle österreichischen Bundesländer - mit der Ausnahme von Kärnten - als Risikogebiet eingestuft.  Die Regelung ist jedoch komplex und kurios zugleich. So etwa begründet die bloße Durchreise (Transit) durch ein Risikogebiet ohne Aufenthalt keine Quarantänepflicht. Fragt sich nur, wie das die Deutschen prüfen wollen und ob man sich bei der Durchreise – etwa einem Gastronomiebesuch im SalzburgerLand - nicht auch anstecken kann

Inhalte der deutschen Reisewarnung
gültig ab Samstag, 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr

  • Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Salzburg (oder anderen betroffenen Bundesländern) aufgehalten haben, müssen bei der Rückreise ein ärztliches Attest über einen negativen molekularbiologischen Test auf Sars-CoV-2 mit sich führen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder unmittelbar nach der Einreise eine 14-tägige Quarantäne antreten. 
  • Personen, die über keinen negativen PCR-Test verfügen, müssen umgehend nach der Einreise eine Meldung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt ihrer Enddestination machen (beispielsweise per E-Mail), danach muss umgehend eine häusliche Quarantäne angetreten werden. 

  • Ein binnen 72 Stunden in Deutschland durchgeführter negativer Test befreit in den meisten deutschen Bundesländern von dieser Quarantäne. 

  • Kurios:  für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelten gesonderte Regeln

Aus der Reisewarnung ergibt sich die die Situation, dass deutsche Gäste demnach in Quarantäne gehen müssen, sollten sie nicht bis zum Samstag, 24.10., abreisen.

Ausnahmen 

  • Der Güterverkehr ist generell ausgenommen.
  • In manchen Bundesländern bestehen Ausnahmen für kurze oder gewisse beruflich bedingte Aufenthalte.
  • So gelten für Bayern etliche Ausnahmetatbestände. Der Güterverkehr, gewerbliche Warenbeförderung, unaufschiebbare berufliche Einreisen oder etwa der Transit sind nach wie vor möglich.
  • Die bloße Durchreise (Transit) durch ein Risikogebiet ohne Aufenthalt begründet keine Quarantänepflicht. 
  • Personen, die unter einen der obengenannten Ausnahmetatbestände fallen oder über ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen, müssen gemäß Anordnung des Bundesgesundheitsministers keine Meldung an das Gesundheitsamt abgeben.

Ausnahmen für Bayern und Baden-Württemberg 

Ausnahmen für Bayern und Baden-Württemberg, die für die Salzburger Exportwirtschaft von besonderer Bedeutung sind:

Eine Einreise ist in diese Bundesländer ohne Covid-Test bzw. Quarantäneverpflichtung ist u.a. in folgenden beruflichen/gewerblichen Konstellationen möglich: 

  1. Güter-, Waren- und grenzüberschreitender gewerblicher Personenverkehr: Unterlagen mitführen: Bestellschein, Lieferschein, etc.
  2. „Zwingend notwendig und unaufschiebbare berufliche Einreise“: Es empfiehlt sich Unterlagen mitführen, die berufsbedingte Reisen belegen, z.B.: Schriftliche Terminvereinbarung/Auftragsbestätigung mit Hinweis auf Dringlichkeit, Kopie Gewerbeschein bzw. Passierschein für Mitarbeiter
  3. Unabhängig von den Covid-Einreisebestimmungen gelten die üblichen Meldepflichten für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsendungen) wie bisher weiter! Dies gilt insbesondere für Gewerbe- und Handwerksbetriebe.
  4. Berufspendler ("Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland (Salzburg) aufgehalten haben"): Empfohlen wird die Vorlage einer Pendlerbescheinigung oder ähnliche Dokumente, z. B. Arbeitgeberbestätigung.
  5. Transferpassagiere und Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (umfasst auch das kleine und große „Deutsche Eck“).

In den deutschen Bundesländern gelten eigene Ausnahmebestimmungen: So ist etwa der berufliche Verkehr nicht in jedem Bundesland von den Test- oder Quarantänevorschriften ausgenommen (u.a. Berlin, Hamburg, Bremen). Es bedarf daher einer Einzelfallprüfung. 

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